Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht ist in Kraft seit dem 1. Januar 2013.

 

Die wichtigsten Änderungen

  • Förderung des Selbstbestimmungsrechts in der Form der eigenen Vorsorge
  • Stärkung der Solidarität in der Familie und Entlastung des Staates
  • Behördliche Massnahmen nach Mass
  • Verzicht auf die Veröffentlichung der Einschränkungen oder des Entzugs der Handlungsunfähigkeit
  • Fachbehörden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
  • Änderungen im Ehe- und Erbrecht

 

Neue Möglichkeiten der persönlichen Gestaltung

  • Vorsorgeauftrag
    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- und/oder die Vermögenssorge zu übernehmen. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.

  • Patientenverfügung
    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll.

  • Vermögensverwaltung (siehe Rubrik 'Anlagekonzept Beistandsvermögen')
    Ebenfalls in Kraft seit 1. Januar 2013 ist die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen von Beistandschaften oder Vormundschaften. Sie ersetzte die bisherigen kantonalen Anlagevorschriften und vereinheitlicht die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer behördlich angeordneten Beistandschaft/Vormundschaft verwaltet werden.